Vereinssatzung des „Verein der Aquarienfreunde Oberndorf und Umgebung e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

1.        Der Verein führt den Namen " Verein der Aquarienfreunde Oberndorf und Umgebung."

2.        Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz "eingetragener Verein" in der Abgekürzten Form "e.V.".

3.        Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.        Der Verein bezweckt die zielbewusste Förderung und Ausbreitung der Aquarienkunde.

2.        Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, Jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele.

3.        Er widmet sich insbesondere der Erhaltung gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen gem. dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Darüber hinaus wird er mit den Umweltschutzbehörden zwecks Reinhaltung der Gewässer zusammenarbeiten und zur Wiedererstellung der Biotope beitragen.

4.        Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile

 

§ 3 Vereinstätigkeit

1.        Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch Abhaltung von Vereinsabenden zur Weiterbildung auf den genannten Gebieten. Besuch von öffentlichen Aquarien und Terrarien, von anderen gleichgesinnten Vereinen und Vereinigungen sowie Instituten und ähnlichen Einrichtungen. Seine Mitglieder stellen sich dem praktischen Tier-, Pflanzen- und Umweltschutz zur Verfügung und wirken bei allen dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen mit.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinregister

1.        Die Eintragung erfolgte am 26. Mai 1978 unter VR 380 im Vereinregister des Amtsgerichts Oberndorf a.N.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

1.        Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2.        Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können als Mitglied aufgenommen werden.

3.        Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4.        Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben.

5.        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6.        Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

7.        Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6 Austritt von Mitgliedern

1.        Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2.        Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Kündigung  1/4 Jahr vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

1.        Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2.        Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3.        Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

4.        Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5.        Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6.        Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7.        Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

1.        Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2.        Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag des zurückliegenden Kalenderjahres im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Maßnahme muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.

3.        In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung des Mitglieds hingewiesen werden.

4.        Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5.        Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

6.     Eine Streichung des Mitglieds ist ebenfalls möglich, wenn es
                  - eine ehrenrührige Handlung begangen hat,
                  - das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat,
                  - den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich trotz Abmahnung zuwiderhandelt.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1.        Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2.        Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.        Der Beitrag ist - jährlich - im voraus zu zahlen.

4.        Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
                                                               

§ 10 Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind:
                    a.)    der Vorstand (§§ 11,12 der Satzung),
                    b.)    die Mitgliederversammlung (§§ 13 - 17)

 

§ 11 Vorstand

1.        Der Vorstand ( §26 BGB ) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2.        Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.

3.        Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4.        Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein

5.        Verschiedene Vorstands-Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6.        Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und leitet  die Vereinsabende und Vorstandssitzungen im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten und der ihm durch diese Satzung gegebenen Richtlinien.

7.        Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, falls dieser an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist. Außerdem ist er mitverantwortlich für die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen.

8.        Dem Schriftführer obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden die interne und externe Verwaltungstätigkeit.

9.     Die offizielle Postanschrift des Vereins ist identisch mit der Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden, soweit vom Gesamtvorstand nichts anderes bestimmt wird.

10.     Der Kassierer erledigt sämtliche Kassengeschäfte. Er hat eine Barkasse und ein Bankkonto zu führen, aus denen die laufenden Ausgaben zu bestreiten sind. Alle Einnahmen und Ausgaben sind buchungsmäßig zu erfassen. Für das Bankkonto ist der Kassierer und der 1. Vorsitzende jeder für sich zeichnungsberechtigt. Ausgaben von mehr als 50,- DM ( 25 Euro ) bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden. Über 200.- DM ( Euro ) entscheidet der Gesamtvorstand.

11.     Die Kassenprüfung erfolgt alle zwei Jahre zwei bis drei Wochen vor den Wahlen des Gesamtvorstandes. Geprüft wird der Kassenstand der vorangegangenen zwei Kalenderjahre von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern. Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern alle zwei Jahre bestimmt. Über das Ergebnis dieser Revision erstatten beide Prüfer Bericht an der Jahreshauptversammlung. Ort der Kassenprüfung wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht  des Vorstandes

1.        Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB ), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke ( und grundstücksgleiche Rechte ) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als  DM 500.- ( in Worten fünfhundert Deutsche Mark ) oder 250 Euro ( in Worten zweihundertfünfzig Euro ) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.        Die Mitgliederversammlung ist ein zu berufen

                    a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
                    b.) alle zwei Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres mit Neuwahlen des gesamten
                         Vorstandes,
                    c.) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei
                        Monaten,
                    d.) wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses verlangen.

 

§ 14 Form der Einberufung

1.         Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein zu berufen.

2.         Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

1.        Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

2.        Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 Vereinsmitglieder erforderlich.

3.        Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu er folgen.

4.        Die Einladung zu den weiteren Versammlungen hat ein Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Abs. 5 ) zu enthalten.

5.        Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Beschlussfassung

1.        Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 30 %  der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2.        Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der der erschienenen Mitglieder.

3.        Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4.        Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( §2 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5.        Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( §41 BGB ) ist  eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 § 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.        Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

2.        Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift

3.        Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

1.        Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( §16 Abs.5 der Satzung ) aufgelöst werden.

2.        Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 11 der Satzung ).

3.        Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

4.        Dies gilt auch, wenn die Auflösung des Vereins durch den Wegfall des Zwecks ( § 2 ) erfolgt.

 

§ 19 Inkrafttreten

Die neue vorstehende Satzung wird auf der Mitgliederversammlung am 11.07.1998 in 78727 Oberndorf a.N. beschlossen und tritt nach Beschlussfassung durch die anwesenden Mitglieder in Kraft.

 

Oberndorf, den 11. Juli 1998